Satzung des „Historischen Vereins Zweibrücken e.V.“ v. 5.02.1952

Zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.02.2020

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Zweibrücken e.V.“

Er hat seinen Sitz in Zweibrücken und ist unter Nr. VR 223 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.

Der Verein ist dem „Historischen Verein der Pfalz e.V.“ in Speyer angeschlossen.

 

§ 2 Zweck

Zwecke des politisch und konfessionell ungebundenen Vereins sind:

  1. die Pflege der Geschichte der Stadt Zweibrücken und des ehemaligen Herzogtums Pfalz-Zweibrücken,
  2. die Erhaltung von deren Denkmälern und historischen Zeugnissen; außerdem die Förderung des Interesses für die Geschichte Zweibrückens und der Pfalz, vorwiegend durch Vorträge und Exkursionen,
  3. die Herausgabe und Unterstützung heimat- und geschichtskundlicher Publikationen,
  4. die Unterhaltung von Beziehungen zu Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn und dient ausschließlich ideellen und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein räumt dem geschäftsführenden Vorstand für seine Tätigkeit eine ange­messene Vergütung im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ehrenamts­pauschale ein.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaft­liche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.

Voraussetzung der Aufnahme als Mitglied sind:

  1. die Bereitschaft den Vereinszweck zu fördern,
  2. ein Ausschließungsgrund im Sinne von § 5 der Satzung darf nicht zu erwarten sein.

Aufnahmeanträge sind schriftlich bei dem über die Aufnahme entscheidenden Vor­stand einzureichen.

Aufnahme- und Ablehnungsbescheid sind dem/der Antragssteller/in schriftlich mitzuteilen, letzterer gegen Zustellungsnachweis.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb von vier Wochen Einspruch ein­gelegt werden, über den die Mitgliederversammlung abschließend befindet.

Neu aufgenommenen Mitgliedern ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Ge­schäfts­jahres möglich.

Bei Wegzug kann der Austritt zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

 

§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  1. es mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Anmahnung in Verzug ist,
  2. es schuldhaft die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat.

Im Falle b) entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur münd­lichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist. Der Beschluss des Vor­standes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied gegen Zustellungsnachweis zuzusenden.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schrift­­lich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung des Einspruches eine Mitgliederversammlung einzu­berufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Ehrungen

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern oder auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

  1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
  2. an den Veranstaltungen teilzunehmen,
  3. die der Bibliotheca Bipontina angeschlossene Vereinsbibliothek unentgeltlich zu benutzen.

Sie sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Zwecke des Vereins zu fördern

 

§ 8 Beitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mit­gliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag ist zum 1.2. jeden Geschäftsjahres fällig.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge erlassen oder stunden.

 

§ 9 Haushaltsführung und Vermögensverwaltung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der Rechnungslegung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer/innen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Erstattung von Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeiten in der tatsächlich ent­standenen Höhe ist zulässig.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 10 Leitung des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem ersten Vorsitzenden,
  2. der/dem zweiten Vorsitzenden,
  3. der/dem Schriftführer/in,
  4. der/dem Schatzmeister/in,
  5. der/dem Vereinsbibliothekarin,
  6. drei weiteren Mitgliedern.

Bei Bedarf können von den unter a-f Genannten weitere Mitglieder in den Vorstand berufen werden.

Die/der Vereinsvorsitzende, die/der zweite Vorsitzende als deren/dessen Stellver­treter/in, die/der Schatzmeister/in und die/der Schriftführerin bilden den geschäfts­führenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die weiteren Mitglieder des ge­schäfts­führenden Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung der/des ersten Vor­sitzenden tätig.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Wahl erfolgt geheim durch die Abgabe von Stimmzetteln.

Einfache Mehrheit genügt, bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt dieser wiederum Stimmengleichheit entscheidet das Los. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann auch per Akklamation gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes beauftragen.

Der Vorstand führt den Verein, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Sie/er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Zu den Sitzungen des Vorstandes sind deren Mitglieder in der Regel eine Woche vorher einzuladen. Die Teilnahme an den Sitzungen ist Pflicht.

Der Vorstand bestimmt die Vereinsarbeit. Er beschließt über die Ausgaben. In dringenden Fällen ist die/der erste Vorsitzende oder im Falle ihrer/seiner Verhinde­rung die/der zweite Vorsitzende oder die/der Schriftführer/in zu Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro ohne vorherigen Beschluss des Vorstandes be­fugt. Für solche Ausgaben ist jedoch die Genehmigung des Vorstandes einzu­holen.

Der Vorstand überwacht den Vollzug der Satzung, der Vereinsbeschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abge­gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vor­sitzenden. Ehrenvorsitzende haben beratende Stimme. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.

 

§ 12 Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes haben im Einzelnen folgende Aufgaben:

  1. Die/der erste Vorsitzende leitet verantwortlich die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt den Vorsitz in allen Vor­standssitzungen und Mitgliederversammlungen. In jeder ordentlichen Mit­gliederversammlung erstattet sie/er einen Bericht über den abgelaufenen Zeitraum.
  2. Die/der zweite Vorsitzende ist die/der Stellvertreter/in der/des ersten Vor­sitzenden und übernimmt im Falle von deren/dessen Verhinderung ihre/seine Aufgaben. Auch sie/er ist berechtigt den Verein gerichtlich und außerge­richt­lich zu vertreten.
  3. Die/der Schriftführer/in, die/der den Verein ebenfalls gerichtlich und außer­gerichtlich vertreten kann, erledigt die schriftliche Arbeit des Vereins, soweit diese nicht von der/dem ersten Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in zu erledigen ist. Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen fertigt sie/er Niederschriften, die von der/dem jeweiligen Sitzungs- bzw. Ver­sammlungsleiter/in und ihr/ihm selbst zu unterzeichnen sind. Diese Nieder­schriften sind in der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zu verlesen.
  4. Die/der Schatzmeister/in erledigt sämtliche finanziellen Geschäfte des Vereins und sorgt für eine ordnungsgemäße Dokumentation. Auf den ordentlichen Mit­gliederversammlungen legt sie/er einen Kassenbericht vor. Sie/er sorgt für die Erhebung der Beiträge, beaufsichtigt das gesamte Vermögen und führt die Mit­gliederliste. Mindestens einmal im Jahr sind die Dokumente und Belege den gewählten Kassenprüfer/innen zur Kontrolle vorzulegen.
  5. Die/der Vereinsbibliothekar/in verwaltet die Bücher des Vereins.

 

§ 13 Ausschüsse

Im Bedarfsfalle können vom Vorstand Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgaben gebildet werden. Sie bestehen mindestens aus drei Mitgliedern. Vor­sitzende/r eines Ausschusses muss in jedem Falle ein Vorstandsmitglied sein. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teil­zunehmen.

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen­mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzen­den. Die Beschlüsse müssen in Form von Empfehlungen dem Vorstand vorgelegt werden und erlangen ihre Gültigkeit erst durch dessen Bestätigung.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von drei Jahren. Vor Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer/innen eine Kassenprüfung vorzunehmen und dann in der Mitglieder­versammlung darüber zu berichten. Der/dem Schatzmeister/in ist ein Exemplar des Prüfungsberichtes auszuhändigen.

 

§ 15 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

Ihr sind vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenberichtes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. Wahl der beiden Rechnungsprüfer/innen,
  5. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  6. Erlass und Änderung der Satzung,
  7. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins, die Entschei­dung über den Einspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern oder gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
  8. Ernennung von Ehrenvorsitzenden

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Viertel des Geschäfts­jahres zusammentreten. Sie wird von der/dem Ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tages­ord­nung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert oder wenn sie von der/dem ersten Vorsitzenden im Interesse des Vereins für notwendig gehalten wird.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Ver­samm­lungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Ergänzungsanträge beschließt die Versammlung.

Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vor­schriften über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ent­sprechend.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, eine Bevollmächti­gung ist nicht möglich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglied können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebens­­jahr an gewählt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Versammlungsleiter/in. Enthaltungen zählen nicht zu den abge­gebenen Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 16 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch die/den Versammlungsleiter/in und die/den Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf:

  1. des Beschlusses einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung,
  2. der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
  3. der Zustimmung von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder endgültig entscheidet. Hierauf ist in der Einladung hinzu­weisen.

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Bibliothek an die Bibliotheca Bipontina, das übrige Vermögen an die Stadt Zweibrücken mit der Auflage, es ausschließlich und ungeschmälert dem Stadtmuseum zuzuweisen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

 

§ 18 Geltung der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und mit Eintragung an die Stelle der bisherigen.